Erklärung: Der Begriff der Hypothekenbank wird seit der Einführung des Pfandbriefgesetzes, kurz PfandBG, von den einzelnen Instituten nicht mehr verwendet. Die einstigen Hypothekenbanken haben sich in die sogenannten Pfandbriefbanken umbenannt. Die gesetzlichen Regelungen für die Hypothekenbank wurden dabei bis zum 19.07.05 in dem Hypothekenbankgesetz, kurz HypBankG, geregelt. Dieses Hypothekenbankgesetz wurde zu diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt und hat somit keine rechtliche Bedeutung mehr. Laut diesem ehemaligen Gesetz galt eine Hypothekenbank als eine privatrechtliche Bank. Die Rechtsform dieser Bank war auf die Kommanditgesellschaft, kurz KG, und auf die Aktiengesellschaft, kurz AG, beschränkt. Die Finanzaufsicht wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, ausgeführt. Auch die heutigen Pfandbriefbanken unterliegen der Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Zu den Hauptaufgaben dieser Hypothekenbanken zählten die Beleihung von inländischen Grundstücken und durch die dadurch erhaltenen Hypotheken die anschließende Ausgabe von Schuldverschreibungen. Eine weitere Aufgabe einer Hypothekenbank war zudem die Ausgabe von Kommunaldarlehen und von Kommunalschuldverschreibungen.